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So kommen Sie zu Ihrer Kur

Theoretisch hat jeder gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine Kur. Experten sagen, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen. Und: Was Sie beim Antrag beachten sollten


Eine Kur soll Menschen helfen, sich von einer Krankheit zu erholen

Mit einem Wellness-Urlaub hat eine Kur nichts ge­mein­sam. „Es muss immer­ einen medizinischen Hintergrund geben“, sagt Dr. Thomas Aßmann. „Die Kur soll helfen, die Gesundheit zu stärken, die Genesung zu unterstützen und die Arbeitskraft zu erhalten oder wiederherzustellen“, zählt der haus­ärzt­­liche Internist aus dem rheinländi­schen Lindlar in der Nähe von Köln auf. „Bei Menschen, die nicht mehr im Arbeitsprozess stecken, soll eine Kur verhindern, dass sie ins Krankenhaus müssen, und dafür sorgen, dass sie mobil bleiben und weniger unter Schmerzen leiden.“

Der Begriff „Kur“ umfasst verschiedene Vorsorgemaßnahmen und Krankheitsbehandlungen. Im Sozialgesetzbuch (SGB V) wird er nicht mehr verwendet. Dort ist von „medizinischen Vorsorge- oder Rehabi­li­­tationsleistungen“ die Rede. Unterschieden wird dabei zwischen ambulant und stationär.


„Rund 168.000 ambu­lan­te standen laut Statistik des Bundesministe­riums für Gesundheit im Jahr 2009 etwa 21.000 stationären medizini­schen Vorsorgeleistungen gegen­über“, erklärt Klaus Holetschek. Er ist Vorsitzender des Bayerischen Heil­bäder-Verbands und zugleich Bür­germeis­ter von Bad Wörishofen.

Bei einer ambulanten Kur können die Patienten Ort und Unterkunft im Einvernehmen mit ihrem Arzt und dem zuständigen Kos­tenträger – gesetzliche Krankenver­siche­rung, Rentenversicherung oder Bei­hilfestelle – frei wählen. Auch den Termin für die Anreise sowie den Arzt und die Einrichtung vor Ort kann sich der Patient aussuchen. Die Anwendungen finden entweder in einem zentralen Kurmittelhaus oder direkt in der gewählten Unterkunft statt. Vom nord­rhein-westfälischen Bad Aachen bis zum Ostseebad Zinnowitz in Mecklenburg-Vorpommern gibt es in Deutschland rund 350 Gemeinden und Gemeinde­teile, die sich wegen der gesunden Luft, des besonderen Wassers oder Bodens an­erkann­ter­maßen für eine medizinische Therapie eignen. Das Spektrum der Zusatzbezeichnungen reicht von „Heilbad“ bis zu „Heilklimatischer Kurort“, von „Seebad“ bis zu „Heilstollen“. Es umfasst Mineral-, Moor-, Peloid-, Thermal-, Kneipp-, Schroth-, Sole- und viele andere Kuren.

Die ambulante Vorsorgekur in einem dieser Orte dauert im Regelfall drei Wochen, kann aber aus medizini­schen Gründen verlängert und normalerweise frühestens nach drei Jahren wiederholt werden. Sie schlägt beim Kostenträger im bundesweiten Durchschnitt mit 530 Euro für Heilbehandlung und ärzt­liche ­Versorgung zu Buche. Eine ambulante Kur ist eine „wohnortferne Maßnahme“.

Die Grundidee dabei: Der Patient soll einmal für einen länge­ren Zeitraum aus seinem Alltag herauskommen und seinen Lebensstil ändern. Er nimmt dafür in der Regel Urlaub und trägt die Kos­ten für An- und Abreise, Unterkunft und Ver­pflegung selbst. „Die Kassen setzen damit auf die Eigenverantwortung des Einzelnen“, erklärt Klaus Holetschek. „Als Anreiz zahlen manche Versicherer jedoch Zu­schüsse­ von bis zu 13, für chronisch kranke Kleinkinder bis zu 21 Euro pro Tag.“

Bei einer stationären Vorsorgeleis­tung hingegen wohnt der Patient in ­einer zentralen Kureinrichtung, die vom Kos­tenträger vorgeschlagen wird. „Dabei handelt es sich meist um Sanatorien oder Klini­ken, mit denen Sonderkonditio­nen ausgehandelt wurden“, sagt der Heilbäder-Experte.

Bis auf eine Selbstbeteiligung von zehn Euro pro Tag übernimmt der zuständige Träger die Kos­ten. ­Sofern der Patient vom Arzt für die Dauer der Kur krankgeschrieben wurde, muss der Arbeitgeber den Lohn für die gesamte Zeit des stationären Aufenthalts fortzahlen.

Nach Paragraf 23 SGB V haben Versicherte Anspruch auf diese Leis­tungen, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. „Die Kassen informieren ihre Mitglieder teilweise gar nicht mehr richtig ­darüber, dass es Kuren überhaupt noch gibt“, beklagt Holetschek. „Es lohnt sich also auf jeden Fall, in der jeweiligen Geschäftsstelle nachzufragen.“

„Wichtig für die Genehmigung ist eine Vorgeschichte mit krankheitstypischem Verlauf“, sagt Internist Aßmann. „Ein Patient mit Rückenschmerzen sollte also schon mal bei einem Orthopäden gewesen sein und Krankengymnastik verschrieben bekommen haben.“ Wer Beschwerden habe, solle nicht die Zähne zusammenbeißen, sondern rechtzeitig damit zum Arzt gehen, um später einmal in den Genuss einer medizinischen Vorsorgeleistung zu kommen.

Erkennt der Arzt die Notwendigkeit einer Kur, füllt er gemeinsam mit dem Patienten einen Antrag aus und reicht diesen mit einer umfassenden Begründung bei der Krankenkasse, der Rentenversicherung beziehungsweise der Beihilfestelle ein. Die­se lässt den Antrag durch den Medizinischen Dienst, einen Vertrags- oder Amtsarzt überprüfen und genehmigt anschließend den Kuraufenthalt.

Oder sie lehnt ihn ab. „In letzter Zeit häufen sich die Ablehnungen, offensichtlich aus Spargründen“, vermutet der Vorsitzende des Bayerischen Heilbäder-Verbands. Die Rechnung scheint aufzugehen: ­Etwa zwei Drittel der Betroffenen und der behandelnde Arzt legen keinen Widerspruch ein. Holetschek bedauert das, und es ist nur allzu verständlich, dass sich sein Verband für die Abgelehnten starkmacht: „Wir helfen gerne bei den Formalitäten. Im zweiten Anlauf wird die medizinische Vorsorgeleis­tung nämlich meistens genehmigt.“



Ullrich Jackus / Apotheken Umschau; 05.12.2011
Bildnachweis: Visum/Simon Hausberger

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